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   BSG, 31.10.1996 - 11 RAr 41/96   

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BSG, 31.10.1996 - 11 RAr 41/96 (https://dejure.org/1996,1264)
BSG, Entscheidung vom 31.10.1996 - 11 RAr 41/96 (https://dejure.org/1996,1264)
BSG, Entscheidung vom 31. Oktober 1996 - 11 RAr 41/96 (https://dejure.org/1996,1264)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 79, 197
  • NZA 1997, 1015
  • NZS 1997, 332
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (21)

  • BSG, 29.08.1974 - 7 RAr 35/72

    Kurzarbeitergeld - Ablehnung - Bescheid - Anfechtung - Notwendige Beiladung -

    Auszug aus BSG, 31.10.1996 - 11 RAr 41/96
    § 69 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) begegne insoweit auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wie dies das Bundessozialgericht (BSG) bereits mit Urteil vom 29. August 1974 (BSGE 38, 98 = SozR 4100 § 69 Nr. 1) entschieden habe.

    aa) Wie das BSG bereits in der Entscheidung vom 29. August 1974 (BSGE 38, 98, 100 f = SozR 4100 § 69 Nr. 1) ausgeführt hat und wogegen sich auch die Klägerin in ihrer Revision nicht wendet, verstößt § 69 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) nicht gegen Art. 9 Abs. 3 GG.

    Insbesondere hindert dieses Grundrecht - wie bereits das BSG 1974 ausgeführt hat - den Gesetzgeber nicht, autonomes Recht - etwa durch die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen - auf Dritte zu erstrecken (vgl BSGE 38, 98, 101 = SozR 4100 § 69 Nr. 1; BVerfGE 44, 322, 338).

    Durch die Bestimmung der Arbeitszeit iS des § 69 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) wird die Kug-Berechnung an einem standardisierten Sicherungsniveau orientiert und eine Bemessung der Sozialleistung nach ungewöhnlich hohen Spitzenarbeitszeiten vermieden (vgl BSGE 38, 98, 102 = SozR 4100 § 69 Nr. 1; SozR 3-4100 § 69 Nr. 1): Der Gesetzgeber könnte auch selbst die Höchstgrenze des Zeitfaktors für die Bemessung des Kug festlegen.

    Doch selbst wenn man einen Eigentumsschutz bejahen würde, schafft § 69 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) - wie in der Entscheidung des BSG vom 29. August 1974 (BSGE 38, 98 = SozR 4100 § 69 Nr. 1) bereits dargestellt - eine notwendige und zulässige Inhaltsbestimmung (Art. 14 Abs. 1 S 2 GG).

    Die von der Klägerin beanstandete Begrenzung der Leistungsansprüche der betroffenen Arbeitnehmer und der Ansprüche auf Zuschüsse zu der gesetzlichen RV ist durch das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel einer sachgerechten Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses gerechtfertigt; der Eingriff ist auch nicht unverhältnismäßig (vgl BSGE 38, 98, 103 = SozR 4100 § 69 Nr. 1 sowie BVerfGE 92, 365, 407 = SozR 3-4100 § 116 Nr. 3).

    Wie bereits das BSG in seiner Entscheidung vom 29. August 1974 (BSGE 38, 98, 102 = SozR 4100 § 69 Nr. 1) ausgeführt hat, liegt es angesichts der Aufgabe der Tarifautonomie und des "Gegengewichtsprinzips" nahe, tarifliche Regelungen als Anzeichen konjunktureller Normallagen anzusehen.

  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvL 30/76

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Nichtberücksichtigung von Überstunden

    Auszug aus BSG, 31.10.1996 - 11 RAr 41/96
    Schon von dem traditionellen Leistungsspektrum und der Leistungsausgestaltung her kennt die Arbeitslosenversicherung (ArblV) nur eine begrenzte Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung (vgl BVerfGE 51, 115, 124 = SozR 4100 § 112 Nr. 10; BVerfGE 53, 313, 328 = SozR 4100 § 168 Nr. 12; BVerfGE 76, 220, 236 = SozR 4100 § 242b Nr. 3; BVerfGE 90, 226, 240 = SozR 3-4100 § 111 Nr. 6).

    Ebenso wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in der Entscheidung vom 3. April 1979 (BVerfGE 51, 115 = SozR 4100 § 112 Nr. 10) bei der Bemessung des Alg die typisierende Regelung als verfassungsgemäß angesehen hat, gilt Entsprechendes für die Begrenzungsnorm des § 69 AFG.

    Davon abgesehen hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) auch in dieser Entscheidung - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die bereits genannte, frühere Entscheidung vom 3. April 1979 (BVerfGE 51, 115, 124 = SozR 4100 § 112 Nr. 10) - betont, daß es von Verfassungs wegen nicht geboten ist, bei der Bemessung kurzfristiger Lohnersatzleistungen eine versicherungsmathematische Äquivalenz zwischen den entrichteten Beiträgen und der Höhe der Leistung herzustellen.

  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

    Auszug aus BSG, 31.10.1996 - 11 RAr 41/96
    Diese Äquivalenzabweichung sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), insbesondere der Entscheidung vom 11. Januar 1995 (BVerfGE 92, 53 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 6) verfassungswidrig, weil hierfür kein hinreichend sachlicher Grund ersichtlich sei.

    Der unterschiedlichen Weite des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums entspricht eine abgestufte Kontrolldichte bei der verfassungsrechtlichen Prüfung (vgl BVerfGE 55, 72, 89 f; 88, 87, 96 f; 92, 365, 407 = SozR 3-4100 § 116 Nr. 3 sowie BVerfGE 92, 53, 69 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 6).

    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die typisierende Regelung des § 69 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) lassen sich schließlich auch nicht - wie die Klägerin meint - auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom 11. Januar 1995 (BVerfGE 92, 53, 71 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 6) stützen.

  • BSG, 23.04.1997 - 7 RAr 90/96

    Bemessung eines Kurzarbeitergeldes bei Arbeitnehmern - Berücksichtigung des

    Entspricht aber eine Wochenarbeitszeit von 37 Stunden nicht den tarifvertraglichen Voraussetzungen für eine Abweichung von der im MTV vorgesehenen Wochenarbeitszeit von 36 Stunden, verbleibt es gemäß § 69 AFG bei einer Berechnung des Kug nach der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit von 36 Stunden (BSG, Urteil vom 31. Oktober 1996 - 11 RAr 41/96 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; vgl auch Hennig/Kühl/Heuer/Henke, AFG, Stand April 1997, § 69 Rz 24 mwN, und Bieback in Gagel, AFG, Stand Januar 1996, § 69 Rz 25).

    Daß diese Rechtsfolge verfassungsrechtlich unbedenklich ist, hat der 11. Senat in seiner Entscheidung vom 31. Oktober 1996 - 11 RAr 41/96 - (zur Veröffentlichung vorgesehen) in Fortführung einer früheren Entscheidung des erkennenden Senats vom 29. August 1974 (BSGE 38, 98, 100 ff = SozR 4100 § 69 Nr. 1) ausführlich dargelegt; Raum für die vom Kläger verlangte verfassungskonforme Auslegung des § 69 AFG bleibt somit nicht.

    Schon vom traditionellen Leistungsspektrum und der Leistungsausgestaltung her kennt die Arbeitslosenversicherung nur eine begrenzte Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung (BSG, Urteil vom 31. Oktober 1996 - 11 RAr 41/96 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, mwN); die Regelung des § 69 AFG findet im übrigen ihre Rechtfertigung in der gesetzgeberischen Zielsetzung einer sachnahen und praktikablen Leistungsbegrenzung.

    Die Begrenzung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit auf höchstens die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit soll nämlich verhindern, daß Betriebe, die keiner tariflichen Regelung über die Arbeitszeit unterliegen, leistungsrechtlich besser gestellt werden als Betriebe mit entsprechender tarifvertraglicher Regelung (BSG, Urteil vom 31. Oktober 1996 - 11 RAr 41/96 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, mwN).

    Durch die Begrenzung der Arbeitszeit iS des § 69 AFG wird die Kug-Berechnung standardisiert und an einem einheitlichen Sicherungsniveau ausgerichtet (vgl: BSGE 38, 98, 102 = SozR 4100 § 69 Nr. 1; BSG SozR 3-4100 § 69 Nr. 1; BSG, Urteil vom 31. Oktober 1996 - 11 RAr 41/96 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Wenn er aber hierfür die jeweils maßgebliche tarifliche Norm als Bemessungsgrenze übernimmt, ist eine größere Sachnähe und Beweglichkeit gesichert, als wenn er selbst eine eigenständige starre gesetzliche Höchstgrenze festlegte (BSG, Urteil vom 31. Oktober 1996, aaO).

  • BSG, 04.03.2009 - B 11 AL 8/08 R

    Insolvenzgeldanspruch - Arbeitsentgeltanspruch im Insolvenzgeldzeitraum -

    An diese Auslegung ist der Senat indessen nicht gebunden, weil es sich trotz der auf das Land Nordrhein-Westfalen beschränkten Geltung des Restrukturierungstarifvertrags vom 13. November 2002 angesichts übereinstimmend ausgestalteter Tarifvertragsnormen in Niedersachsen um revisibles Recht (§ 162 SGG) handelt (vgl BSG, Urteil vom 12. Dezember 1984 - 7 RAr 16/84 = SozR 4100 § 117 Nr. 14 S 63; BSG, Urteil vom 31. Oktober 1996 - 11 RAr 41/96 = BSGE 79, 197 = SozR 3-4100 § 69 Nr. 3; BSG, Urteil vom 9. Februar 2006 - B 7a/7 AL 48/04 R, RdNr 20), welches einer eigenständigen Auslegung durch das Revisionsgericht nach den für Tarifnormen geltenden Grundsätzen der Gesetzesauslegung zugänglich ist (vgl BAG, Urteil vom 13. Mai 1998 - 4 AZR 107/97 = BAGE 89, 6).
  • BSG, 09.02.2006 - B 7a/7 AL 48/04 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs - Entlassungsentschädigung - tariflicher

    Ob das der Fall ist, hat der Senat jedoch mangels entsprechenden Vorbringens der Beteiligten nicht zu prüfen (BSGE 56, 45, 50 f = SozR 2100 § 70 Nr. 1; BSGE 79, 197, 198 f = SozR 3-4100 § 69 Nr. 3; SozR 4100 § 117 Nr. 14 S 63; SozR 3-4100 § 117 Nr. 15 S 103).
  • BSG, 05.02.1998 - B 11 AL 65/97 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches - Abfindung -Kündigungseinschränkung -

    Ob dies der Fall ist, bedarf jedoch nur dann der Prüfung, wenn dies in der Revisionsbegründung oder vom Revisionsbeklagten geltend gemacht worden ist (BSGE 56, 45, 50 f = SozR 2100 § 70 Nr. 1; SozR 4100 § 117 Nr. 14; BSGE 79, 197, 199 = SozR 3-4100 § 69 Nr. 3).
  • BSG, 18.11.2014 - B 13 R 180/14 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung -

    Die Erstreckung des Geltungsbereichs über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus bedarf der Darlegung in der Beschwerdebegründung (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 14i; vgl auch BSGE 79, 197, 198 f) .
  • BSG, 07.03.2016 - B 11 AL 103/15 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit -

    Dass dies der Fall wäre, hat der Kläger nicht dargetan (vgl hierzu BSGE 56, 45, 50 f = SozR 2100 § 70 Nr. 1; BSGE 79, 197, 198 f = SozR 3-4100 § 69 Nr. 3) .
  • BSG, 22.09.2021 - B 12 R 14/21 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung -

    Revisibel iS von § 162 SGG sind tarifvertragliche Normen nur, soweit sie über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus gelten, wenn also für andere Tarifgebiete gleiche Vorschriften existieren, die bewusst und gewollt inhaltlich übereinstimmend gestaltet sind (vgl BSG Urteil vom 31.10.1996 - 11 RAr 41/96 - BSGE 79, 197 = SozR 3-4100 § 69 Nr. 3 = juris RdNr 19; BSG Urteil vom 5.2.1998 - B 11 AL 65/97 R - SozR 3-4100 § 117 Nr. 15 = juris RdNr 15; BSG Urteil vom 4.6.2013 - B 11 AL 14/11 R - BSGE 113, 277 = SozR 4-4300 § 147a Nr. 11, RdNr 27) .
  • LSG Hamburg, 06.04.2011 - L 2 AL 51/07

    Erstattung von bezogenem Kurzarbeitergeld durch den Arbeitgeber wegen fehlender

    Es bemisst sich nach Satz 2 der Norm nach dem Arbeitsentgelt, dass der Arbeitsnehmer ohne Arbeitsausfall in der Arbeitsstunde erzielt hätte (so genannter Lohnfaktor), und nach der Zahl der Arbeitsstunden, die der Arbeitnehmer am Ausfalltag innerhalb der Arbeitszeit i.S.d. § 69 AFG abzüglich der Stunden geleistet hätte, für die ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht oder für die Arbeitsentgelt gezahlt wird (so genannter Zeitfaktor, vgl. BSG, Urteil vom 31.10.1996 - 11 Rar 41/96, BSGE 79, 197).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.09.1997 - L 9 Ar 91/96

    Arbeitslosenversicherung

    Darüber hinaus hat das BVerfG in dieser Entscheidung - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die frühere vom 03.04.1979 (BVerfGE 51, 115, 124 = SozR 4100 § 112 Nr. 10) weiter betont, daß es von Verfassungs wegen nicht geboten ist, bei der Bemessung kurzfristiger Lohnersatzleistungen eine versicherungsmathematische Äquivalenz zwischen den entrichteten Beiträgen und der Leistungshöhe herzustellen (vgl. auch BSG vom 31.10.1996 - 11 RAr 41/96).
  • BSG, 12.04.2007 - B 12 KR 85/06 B
    Zwar wäre die von der Klägerin herangezogene tarifvertragliche Regelung dennoch revisibel, wenn nicht nur zufällig, sondern bewusst und gewollt inhaltlich gleiche Vorschriften außerhalb Bayerns vereinbart wären (vgl BSG, Urteil vom 15. November 1983, 1 S 10/82, BSGE 56, 45, 50 f = SozR 2100 § 70 Nr. 1; BSG, Urteil vom 31. Oktober 1996, BSGE 79, 197, 198 f = SozR 3-4100 § 69 Nr. 3; SozR 4100 § 117 Nr. 14 S 63; SozR 3-4100 § 117 Nr. 15 S 103).
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